ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 

 

   1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen von der GTS-Software, nachfolgend GTS genannt, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weitergehende Bedingungen insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung, auch wenn der Vertragspartner diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

   2. Angebote und Vertragsabschluß 

Angebote der GTS sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Kunde kann durch eine Bestellung, die in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen kann, der GTS ein Vertragsangebot machen. Die GTS kann dann durch Zusendung einer schriftlichen Autragsbestätigung an den Kunden das Vertragsangebot annehmen. Mit Zusendung der Auftragsbestätigung durch die GTS an den Kunden ist der Vertrag geschlossen. Bei Kauf- oder Ratenverträgen ist der Vertrag geschlossen, wenn beide Vertragsparteien den Vertrag unterschrieben haben.

 

   3. Grundlegende Vertragsregelungen 

Art und Umfang der Lieferungen und der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt, die nur in schriftlicher Form gültig sind. 

Maßgebend dafür sind:

  • Der im Vertrag definierte Liefer- und Leistungsumfang.

  • Die im Vertrag festgelegten Bedingungen.

  • Die in diesen AGB festgelegten, Bedingungen.

Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.

Bei Lieferung von Software gelten die entsprechenden Lizenzverträge. Ergänzend hierzu wird darauf hingewiesen das Programmbeschreibungen von Software, deren Urheberrechtsinhaber die GTS ist, grundsätzlich Bestandteil der Programme sind und nicht in elektronischer oder gedruckter Form ausgeliefert werden.

 

   4. Regelungen bei Installationen 

Wird durch die vertraglichen Regelungen bestimmt, das die GTS die Installation und die Inbetriebnahme der bestellten Produkte -nachfolgend Projekt oder Leistung genannt- bei einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Ort durchführt, treten folgende Regelungen in Kraft.

 

4.1 Projektorganisation 

Die Vertragspartner benennen bei Beginn des Projekts entsprechende Ansprechpersonen auf beiden Seiten. Die Ansprechpersonen treffen sich während des Projekts nach Absprache und Notwendigkeit und koordinieren die erforderlichen Projektschritte. Tauchen im Rahmen des Projekts Anforderungsänderungen auf, so werden diese hinsichtlich Zeitrahmen und Kosten bewertet und den Projektverantwortlichen beider Seiten zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidungen sind verbindlich und haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit.

 

   4.2. Pflichten des Auftraggebers 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Erbringung der Leistungen notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere trägt er Sorge dafür, dass die von GTS beauftragten Mitarbeiter und/oder Firmen die Installation der Hard- und Softwarekomponenten vor Ort durchführen können. Damit gilt eine mögliche Mitteilungspflicht von GTS, dass derartige Maßnahmen durchgeführt werden müssen, als erfüllt.

 

   4.3 Fachliche Begleitung

Der Auftraggeber hat, soweit notwendig, Personal zur fachlichen Begleitung des Projekts freizustellen.

 

   4.4 Bereitstellung von Hilfsmitteln für Leistungen vor Ort 

Der Auftraggeber stellt den Mitarbeitern der GTS alle benötigten Dokumente und Informationen -Schaltpläne / Produktbeschreibungen usw.- die zur Durchführung des Projektes erforderlich sind kostenlos zur Verfügung. Sofern es sich hierbei um elektronische Dokumentationen handelt, wird der Auftraggeber diese Dokumente in standardisierten und lesbaren Formaten (z. B. PDF, ASCII) zur Verfügung stellen.

 

   4.5 Nichtverfügbarkeit von Hilfsmitteln 

Die Bereitstellung der in 4.4 aufgeführten Hilfsmittel erfolgt kostenlos, und spätestens bei Projektbeginn durch den Auftraggeber. Werden mangels Verfügbarkeit der erforderlichen Hilfsmittel, mit oder ohne Zutun oder Unterlassen durch den Auftraggeber, zur Erbringung von vertragsgemäßen Leistungen des Auftragnehmers Zusatzaufwendungen notwendig, dann trägt der Auftraggeber alle damit verbundenen Kosten des Auftragnehmers und der Auftragnehmer kann für Schäden, die aus zeitlicher Verzögerung bei der Leistungserbringung entstehen, nicht haftbar gemacht werden.

 

   5. Gewährleistung

Der Auftragnehmer gewährt auf alle im Vertrag aufgeführten Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Auftraggeber die gesetzliche Gewährleistung. Ausgenommen hiervon sind Gebrauchtwaren,

 

6. Abnahme von Lieferungen und Leistungen 

Unverzüglich nach Bereitstellung der endgültigen Lieferungen und Leistungen sind diese vom Auftraggeber abzunehmen. Die Abnahme ist erfolgt wenn der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll unterschrieben hat.

Wird die Abnahme durch den Auftragnehmer verweigert kommt § 377 HGB zum tragen.

Verzögert sich die Abnahme aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen, so verschiebt sich ein evtl. vereinbarter Zeitplan automatisch um den entsprechenden Zeitraum.

Nutzt der Auftraggeber die erbrachten Leistungen und Lieferungen vor der Übergabe des Abnahmeprotokolls oder vor der Abnahme produktiv, so gilt dies als Abnahme durch den Leistungsempfänger. In einem solchen Fall nichtvertragsgemäßer Nutzung haftet der Auftragnehmer solange nicht, bis er die Abnahme durch den Leistungsempfänger anerkannt hat.

 

   7. Mängel und deren Beseitigung

Der Auftraggeber ist verpflichtet (§ 377 HGB) festgestellte Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unverzüglich schriftlich, beim Auftragnehmer zu rügen. Versäumt der Auftraggeber diese Pflicht, gilt der Mangel als hingenommen und er verliert sein Gewährleistungsrecht in Bezug auf diesen Mangel.

Handelt es sich bei dem festgestellten Mangel um einen Mangel im Sinne der Gewährleistung, wird der Auftragnehmer diesen Mangel unentgeltlich, innerhalb angemessener Frist, beseitigen und die Leistungen und Lieferungen werden erneut zur Abnahme bereitgestellt.

 

   8. Haftungsbeschränkung

In jedem Falle ist die vertragliche wie deliktische Haftung des Auftragnehmers auf 500.000 EUR, für Vermögens-, Sach- und Tätigkeitsschäden auf 100.000 EUR sowie für Datenverlustschäden auf 50.000 EUR beschränkt.

Keine Haftung wird für Beschädigungen übernommen die durch äußere Einwirkungen, direkt oder indirekt, bei unseren Lieferungen und Leistungen auftreten. Speziell sei hier genannt, Überspannungen, Blitzschlag, Netzfrequenzstörungen und Eingriffe in das System.

 

   9. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen und Leistungen von GTS erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.

 

   10. Zahlungsbedingungen

Sofern Vertraglich keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten folgende Zahlungsvereinbarungen.

Waren und Leistungen die bei GTS vor Ort abgebholt werden, sind in Bar an der Kasse zu entrichten.

Lieferungen von Waren und Leistungen über Transportunternehmen werden grundsätzlich per Vorkasse oder Nachnahme geliefert.

Installation und Lieferungen von Waren und Leistungen werden per Vorkasse erhoben.

Rechnungen sind vierzehn Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kann GTS ohne weitere Ankündigung Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnen. Weiterhin können im Verzugsfalle Leistungen eingeschränkt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber GTS mit Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder von GTS schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.

 
   11. Vertraulichkeit, Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Rahmen des Vertragsgegenstandes gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere technische oder wirtschaftliche Daten sowie sonstige Kenntnisse, geheimzuhalten und sie ausschließlich für die Zwecke des Gegenstands des Vertrages zu verwenden. Dies gilt nicht für Informationen die öffentlich zugänglich sind, oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden, oder aufgrund richterlicher Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. Sofern im Rahmen des Vertragsgegenstandes personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, werden der Auftragnehmer und der Auftraggeber die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten. GTS weist den Kunden gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hin, dass Daten des Auftraggebers gespeichert werden.

 

   12. Subunternehmer

Der Auftragnehmer kann im Rahmen der Leistungserbringung Unteraufträge vergeben. In diesem Fall muss der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer die den vorhergehenden Absätzen entsprechenden Pflichten auferlegen. Die Erteilung von derartigen Unteraufträgen ist ohne Absprache mit dem Auftraggeber möglich. Die Haftung des Auftragnehmers für die gesamte Leistung bleibt hiervon unberührt.

 

   13. Schlußbestimmungen

Erfüllungsort ist Niefern-Öschelbronn und der Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Pforzheim, Baden. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertrag, seine Ergänzungen und Änderungen sowie Änderungen der Form, sind nur schriftlich gültig. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrags im übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn eine Vertragslücke offenbar werden sollte.

 

 
© GTS-Software, Schulstr. 2-6, 75223 Niefern-Öschelbronn

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